Was dürfen Sie als Arbeitnehmer während einer Krankschreibung tun – und was nicht? Fehler können zu einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung führen. Welche Fallstricke Sie bei einer Krankschreibung unbedingt vermeiden sollten.
Ist man arbeitsunfähig erkrankt, muss man sich grundsätzlich so verhalten, dass man baldmöglichst an den Arbeitsplatz zurückkehren kann. Zulässig ist nur, was die Genesung nicht beeinträchtigt, hier kommt es auf den Einzelfall an. Wer nicht bettlägerig ist, kann den nötigen Einkauf im Supermarkt natürlich erledigen, auch der Gang zum Arzt oder zur Apotheke ist kein Problem. Ist man wegen Burnout krankgeschrieben, darf man selbstverständlich einen Spaziergang an der frischen Luft oder auch eine Ausfahrt mit dem Fahrrad machen, um sich vom Stress zu erholen. Auch ein Kino- oder Restaurantbesuch ist dann in der Regel vertretbar. Wird man allerdings mit fiebriger Erkältung in der Disco angetroffen oder renoviert man trotz Bandscheibenschaden sein Haus, gefährdet man die Genesung und muss mit Sanktionen des Arbeitgebers rechnen. Geplante Aktivitäten im Zweifel daher besser mit dem Arzt besprechen und schriftlich genehmigen lassen. Will man während einer Krankschreibung verreisen, sollte man in jedem Fall die ärztliche Erlaubnis einholen. Gegen einen wohltuenden Aufenthalt im reizarmen Nordseeklima ist bei einer Bronchitis sicher nichts einzuwenden, gegen ein durchgefeiertes Wochenende am Ballermann dagegen schon.
Kommt es zu einer Abmahnung oder gar zur fristlosen Kündigung, weil der Arbeitgeber meint, man habe die Genesung durch ein Fehlverhalten während der Krankschreibung gefährdet, braucht man oft anwaltliche Hilfe, nicht selten trifft man sich sogar vor Gericht. In solchen Fällen hilft eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrechtsschutz, denn sie übernimmt die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Chef, und zwar unabhängig davon, wie die Auseinandersetzung ausgeht. Das ist im Arbeitsrecht besonders wichtig, denn hier gilt: Selbst wenn man den Rechtsstreit gewinnt, trägt man seine Anwaltskosten in der ersten Instanz immer selbst.