Handelt es sich noch um „wenige Gehminuten“ zum Strand, wenn ein Hotel 1,3 Kilometer vom Meer entfernt liegt? Eine enttäuschte Urlauberin hatte auf Schadenersatz und Kostenerstattung für ein Ersatzhotel geklagt, das Amtsgericht München traf eine klare Entscheidung.
Die Frau, die mit ihrer neunjährigen Tochter nach Costa Rica gereist war, klagte nach der Rückkehr gegen den Reiseveranstalter auf Schadenersatz und Kostenerstattung für ein Ersatzhotel. Nach Ankunft am Reiseziel hatte sie feststellen müssen, dass das gebuchte Boutique-Hotel, welches vom Veranstalter als „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“ angepriesen wurde, tatsächlich 1.300 Meter bzw. 25 Gehminuten vom nächsten Strand entfernt lag. An der Rezeption teilte man ihr lapidar mit, dass sie ein Taxi zum Strand nehmen müsse. Nach Rücksprache mit der Vertreterin des Reiseveranstalters am Ort buchte die Mutter ein näher zum Strand gelegenes Ersatzhotel. Die Kosten für das neue Hotel und Schadenersatz für einen durch den Hotelwechsel verlorenen Urlaubstag verlangte sie vom Veranstalter zurück und bekam vor Gericht Recht.
Bei einem Preis von knapp 9.000 Euro für zwölf Tage ohne Flüge handele es um eine Reise im Hochpreissegment, so das Gericht. „Wenige Gehminuten“ sollten bei einer teuren Luxusreise eine Strecke sein, die bei normaler Gehgeschwindigkeit fünf Minuten nicht überschreitet. Der lange Weg zum Strand könne aber nur bei einem Gehtempo von mehr als 15 Kilometern pro Stunde in fünf Minuten bewältigt werden, was selbst für geübte Läufer anspruchsvoll sei. Der Veranstalter habe zudem gewusst, dass die Klägerin mit ihrer neunjährigen Tochter reiste, schon deshalb sei ein solches Tempo nicht realistisch. Der Veranstalter werbe selbst damit, außergewöhnliche Luxusreisen anzubieten. An diesem Anspruch müsse er sich nun messen lassen und der Klägerin die geforderte Summe zahlen (Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2023, Az. 242 C 13523/23).